Definition
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit der Sache abweicht, sodass die Tauglichkeit der Sache zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich gemindert ist.
Ein Sachmangel der Mietsache liegt vor, wenn deren Ist-Beschaffenheit von der vertraglich geschuldeten Soll-Beschaffenheit abweicht, sodass die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich gemindert ist. Der Begriff ist zentrale Voraussetzung der mietrechtlichen Mängelrechte nach §§ 536 ff. BGB, insbesondere der Mietminderung, des Schadensersatzanspruchs und des Rechts zur Selbstvornahme. Anders als der werkvertragliche oder kaufrechtliche Sachmangelbegriff knüpft er nicht an Abnahme oder Gefahrübergang an, sondern besteht als Dauerzustand während der gesamten Mietzeit fort.
Vertiefend: Mängelrechte.
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